Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung am 28.09.2018
Vortrag am Freitag den 28.09.2018 um 19:30 Uhr im Martinushaus Aschaffenburg.
Eintritt ist frei.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung wird der Patientenwille schriftlich niedergelegt und somit dem Recht auf Selbstbestimmung Ausdruck verliehen. In ihr werden Inhalte bezüglich der Art und Weise medizinischer Behandlung ausformuliert.
Die PV wird seit dem 1. September 2009 in den §§ 1901 a und 1901 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Zivilrechtlich betrachtet, stellt die PV eine vorsorgliche Willenserklärung eines Patienten dar. Diese wird wirksam, wenn der Betroffene seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme nicht mehr selbst artikulieren kann und ist für Ärzte und Bevollmächtige bindend.
Eine sinnvolle Kombinationsmöglichkeit besteht in der Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht.
Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson zur Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten benannt, für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Betreuungsverfügung
Wenn eine Person aus verschiedensten Gründen heraus ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann und keine Vollmachten vorliegen, besteht die Notwendigkeit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für bestimmte Aufgabenkreise. Dies geschieht über das Betreuungsgericht.